Information zur Inflationsausgleichsprämie für Versorgungsempfänger
Information zur Inflationsausgleichsprämie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Der Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und – versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) sieht eine einmalige Inflationsausgleichsprämie für den Bezügemonat Juni.2023 und monatliche Inflationsausgleichs-prämien für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 vor.
Als Inflationsausgleichsprämie wurden für den Monat Juni 2023 1.240 € und für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 jeweils 220,00 € festgesetzt. Hiervon erhalten die Versorgungsbeziehenden den Betrag entsprechend ihres Ruhegehaltssatz und bei Bezug von Hinterbliebenenversorgung noch zusätzlich entsprechend dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung.
Beispielberechnung für eine Ruhestandsbeamtin bzw. einen Ruhestandsbeamten mit einem Ruhe-gehaltssatz von 71,75 %:
06.2023: 1240.00 € X 71,75 % =889,70 € einmalig
07.2023 – 02.2024 220,00 € X 71,75 % = 157,85 € monatlich
Beispielberechnung für eine Witwe bzw. einen Witwer mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % und einem Anteilssatz für die Hinterbliebenenversorgung von 60 %:
06.2023: 1240,00 € X 71,75 % = 889,70 € X 60% = 533,82 € einmalig
07.2023 – 02.2024 220,00 € X 71,75 % = 157,85 € X 60 % = 94,71 € monatlich
Der jeweilige Ruhegehaltssatz in % und der Anteilsatz des Witwengeldes in % können der Bezügemitteilung entnommen werden:
Bei Mindestversorgung beträgt der Ruhegehaltssatz 65 %.
Voraussetzung für die Zahlung der einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist der Bezug von Versorgungsbezügen am 01.05.2023. Die monatliche Inflationsausgleichsprämie steht Versorgungsbeziehenden zu, wenn sie für die Zahlmonate der Prämie Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben.
Es handelt sich um steuerfreie Sonderzahlungen, welche zusätzlich zu den Versorgungsbezügen gewährt werden.
Die erstmalige Zahlung der InfIationsausgleichsprämie erfolgt voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat Oktober 2023 rückwirkend ab Monat Juni 2023.
Bis zum Inkrafttreten des BBVAnpÄndG 2023/2024 werden die Prämien als Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung gezahlt.
Über die Besoldungsanpassung ab 01.03.2024 informieren wir Sie rechtzeitig vor der Bezügezah-lung für den Monat März 2024.